AGB

(1) Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Halle 45 GmbH – nachfolgend „Halle 45“ genannt – gelten für die Vermietung von Räumen, Sälen und Flächen der im Mietvertrag bezeichneten Versammlungsstätte, für die Vermietung mobiler Einrichtungen und für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen.
  2. Diese AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse.

 

(2) Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter, Aussteller

  1. Vertragspartner sind die Halle 45 und der Mieter. Ist der Mieter ein Vermittler oder eine Agentur, hat der Mieter den Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB und von den „Sicherheitsbestimmungen“ in Kenntnis zu setzen. Gegenüber Halle 45 bleibt der Mieter für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Mieters. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Mieter wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
  2. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Untervermietung von Räumen und Flächen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Halle 45. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.
  3. Der Mieter hat der Halle 45 vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte natürliche Person namentlich schriftlich zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters für den Mieter nach Maßgabe dieser AGB und der Sicherheitsbestimmungen wahrnimmt.
  4. Mieter, die eine Messe oder Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, an ihre Aussteller die „Sicherheitsbestimmungen“ der Halle 45 verbindlich weiterzugeben. Der Mieter ist gegenüber der Halle 45 verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

 

(3) Vertragsgegenstand/ Besucherplätze

  1. Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag. Sind keine Angaben zu Besucherkapazitäten im Vertrag getroffen, kann der Mieter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen.
  2. Der Mieter hat sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Karten in Umlauf kommen als Besucherplätze im Rettungswege- und Bestuhlungsplan ausgewiesen sind. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Sälen oder Hallen, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung von der Halle 45 und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko des Genehmigungsverfahrens sowie erforderliche Bauabnahmen gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
  3. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der Halle 45. Der Mieter verpflichtet sich, die Halle 45 über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
  4. Die angemieteten Räume sind in der Heizperiode vom 1.10. bis 30.4. grundsätzlich beheizbar. Soweit nichts anders vereinbart, trägt der Mieter die Kosten der Beheizung. Außerhalb der Heizperiode schuldet der Vermieter keine Beheizung der Räume. Sofern der Mieter dennoch eine solche wünscht, haben sich die Parteien ausdrücklich hierüber zu verständigen.

 

(4) Verantwortung des Mieters für die Sicherheit der Veranstaltung

  1. Der Mieter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen, verlegten Kabeln und bühnen-, studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Mietzeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der Versammlungsstätten-Verordnung (nachfolgend VStättVO genannt) und der Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Die Beachtung des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Gewerbeordnung, der immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung.
  2. Sofern bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut werden, müssen „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Mieters gestellt werden.
  3. Die „Sicherheitsbestimmungen“ der Halle 45 enthalten konkretisierende Festlegungen zur Umsetzung der in Nr. 1-3 bezeichneten Pflichten. Soweit die Sicherheitsbestimmungen dem Vertragsangebot nicht bereits als Anlage beigefügt sind, erhält sie der Mieter auf Anforderung zugesandt.

 

(5) Feuerwehr, Polizei, Sanitäts- und Ordnungsdienst

Feuerwehr, Polizei, Sanitäts- und Ordnungsdienst sind auf Basis der geltenden gesetzlichen Regelungen in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch den Mieter zu informieren und in der gebotenen Art und Umfang an der Veranstaltung zu beteiligen. Der Umfang dieser Dienste (insbesondere Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Mieter zu tragen.

 

(6) Werbung, Plakatieren

  1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der rechtlichen Verantwortung des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände der Halle 45 bedarf sie der ausdrücklichen Einwilligung der Halle 45. Die Erteilung der Einwilligung kann von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Einwilligungen Dritter sind unwirksam.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Mieter mit der Bewerbung einer öffentlichen Veranstaltung erst nach Zahlung der Anzahlungsrechnung beginnen.
  3. Die Werbung auf dem Gelände der Halle 45 kann seitens der Halle 45 entgeltlich übernommen werden. Die Halle 45 ist berechtigt, in Veranstaltungsprogrammen und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen.
  4. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadensersatz.
  5. Der Mieter hält Halle 45 unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter, insbesondere gegen Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

 

(7) GEMA-Gebühren

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Die Halle 45 kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die Halle 45 eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren vom Mieter verlangen.

 

(8) Herstellung von Ton, Ton-/Bild- und Bildaufnahmen

Die Halle 45 hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht vor Durchführung der Veranstaltung schriftlich widerspricht.

 

(9) Ausübung des Hausrechts

  1. Dem Mieter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der angemieteten Versammlungsräume das Hausrecht gegenüber den Besuchern des Mieters in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang zu. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb der angemieteten Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern und Gästen der Veranstaltung zur Durchsetzung des Hausrechts und zur Beachtung bestehender Rauchverbote verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
  2. Der Halle 45 und den von der Halle 45 beauftragten Personen steht neben dem Mieter weiterhin das Hausrecht während der Dauer der Nutzung zu. Den von der Halle 45 beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.
  3. Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten und sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die Halle 45 die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Halle 45 berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

 

(10) Nichtraucherschutz in Versammlungsstätten

  1. Der Mieter/ Veranstalter hat für die Umsetzung des Rauchverbotes nach dem Nichtraucherschutzgesetz zu sorgen. Der Mieter/ Veranstalter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und hat bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
  2. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten, sogenannte „E-Zigaretten“. Eventuelle Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz können zur Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten führen.
  3. Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber dem Betreiber bzw. Leiter der Versammlungsstätte geahndet werden. Der Mieter/ Veranstalter ist zur Freistellung gegenüber der Vermieterin verpflichtet, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarungen gemäß Ziffer 1 verstoßen

HAUSORDNUNG

  1. Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern während ihres Aufenthalts in der Versammlungsstätte. Der Mieter hat für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Besuchern und Gästen zu sorgen.
  2. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte und Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben den auf der Eintrittskarte, für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
  3. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. In der Versammlungsstätte besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.
  4. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.
  5. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge, können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Abgabe der Garderobe.
  6. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.
  7. Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen.
  8. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten: Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind; Feuerwerkskörper, und andere pyrotechnische Gegenstände; mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente; sämtliche Getränke und Speisen; Drogen; Tiere; rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial; Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung.
  9. Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Halle 45, durch den Veranstalter oder von beauftragten Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.
  10. Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass während der Veranstaltung im Publikumsbereich über längere Zeit Schallpegel erreicht werden, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter stellt den Besuchern auf Anforderung Gehörschutzstöpsel zur Verfügung.

SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

Die vorliegenden organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen der Halle 45 GmbH, – nachfolgend „Halle 45“ genannt-, beruhen auf gesetzlichen und behördlichen Anforderungen und gelten für sämtliche Veranstaltungen sowie Messen und Ausstellungen in den Räumen der Halle 45 und den Nebenräumen. Zusätzliche Anforderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz können von Seiten der Baubehörden, der Polizei und Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben können. Die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ganz oder zum Teil untersagt werden, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind.

 

  1. Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters

1.1 Veranstaltungsaufbau: Der Mieter ist verpflichtet, bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, der Halle 45 aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen:

  • den Namen des Veranstaltungsleiters
  • ob „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ des Mieters den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen
  • die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen,
  • ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden
  • ob Bewegungen oder Umbau von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen
  • ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden
  • ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten)
  • ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Zertifikate bzgl. Brandklassen mitbringen)
  • den Zeitpunkt der technischen Probe (Ausnahmen nur auf Antrag möglich)

1.2 Brandmeldeanlage: In einzelnen Versammlungsräumen ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen etc. müssen durch den Mieter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Mieters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Mieter weiter berechnet.

1.3 Vorlage Gastspielprüfbuch: Bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch ausgestellt ist, bedarf es keiner weiteren technischen Probe/ Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung durch den Mieter dem Bauaufsichtsamt vorzulegen.

1.4 Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren gleich welcher Art sind durch den Mieter auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchzuführen. Die Halle 45 unterstützt den Mieter auf Anforderung bei behördlichen Anzeige- und Genehmigungsverfahren.

 

  1. Verantwortliche Personen

2.1 Verantwortung des Mieters: Der Mieter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen, verlegten Kabel und bühnen-, studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Mietzeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der Versammlungsstätten-Verordnung (nachfolgend VStättVO genannt) und der Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ einzuhalten. Die Beachtung des Jugendschutzgesetztes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Gewerbeordnung, der immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen und der örtlichen Sperrstundenregelung obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung.

2.2 Leiter der Veranstaltung: Der Mieter hat der Halle 45 eine entscheidungsbefugte Person zu benennen, die bei der Übergabe der Räumlichkeiten und während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem von der Halle 45 benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Ordnungsbehörde, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung (siehe hierzu auch Ziffer 3) nicht eingehalten werden (können). Der Veranstaltungsleiter des Mieters wird durch einen von der Halle 45 benannten Ansprechpartner unterstützt. Ihm steht weiterhin und uneingeschränkt neben dem Veranstaltungsleiter des Mieters die Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen innerhalb der Versammlungsstätte zu.

2.3 Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sind durch den Mieter zu stellen. Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² sowie technische Proben müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ geleitet und beaufsichtigt werden. Ist die Szenenfläche zwischen 50 m² und 200 m², genügt die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² müssen in der Versammlungsstätte mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Bei Szenenflächen zwischen 50 m² und 200 m² reicht die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vor der Veranstaltung von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. von Fachkräften überprüft wurden, von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, kann auf Grundlage einer von der Halle 45 durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall die notwendige technische Aufsicht durch eine Fachkraft oder durch eine sonstige „Aufsicht führende Person“ geführt werden. Voraussetzung ist, dass diese Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

2.4 Die Halle 45 und die von der Halle 45 hierzu beauftragten Personen sind berechtigt zu kontrollieren, ob die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen durch den Mieter eingehalten werden. Hierzu ist Ihnen jederzeit Zugang zu den angemieteten Räumen und Flächen zu gewähren. Bei einem Verstoß gegen die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen kann die Halle 45 vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Halle 45 berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen.

2.5. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die von ihm durchgeführten Tätigkeiten unter Beachtung sämtlicher arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)), durchgeführt werden. Der Mieter und die von ihm beauftragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich.

 

  1. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften

3.1 Technische Einrichtungen: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur durch Personal der Halle 45 bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Mieters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern der Mieter eigene Anschlüsse vornimmt, sind zwingend Reststromschutzgeräte jeweils vorzuschalten. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart, hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass die Halle 45 eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.

3.2 Rettungswege– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege- und Bestuhlungsplans bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Halle 45 und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.

3.3 Feuerwehrbewegungszonen, Sicherheitseinrichtungen: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler, Zu- und Abluftöffnungen der Heiz und Lüftungsanlage sowie der Zugang zum Feuerwehrwachraum, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

3.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.

3.5 Tribünen, Podien und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung der Halle 45 und gegebenenfalls des Bauamtes. Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Anforderungen der VStättVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 bzw. Klasse C nach EN 13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sowie die Landesbauordnung sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.

3.6 Ausschmückungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbaren Material (nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Die Eigenschaft „schwer entflammbar“ kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Halle 45 kann darauf bestehen, dass der Mieter ihr entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Ausschmückungen müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur solange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch Tabakwaren).

Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss von Halle 45 genehmigt werden.

3.7 Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelemente müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen.

3.8 Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern) müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. Brennbares Material muss von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

3.9 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen keinesfalls Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern. Abfälle können gegen Entgelt über die dafür vorgesehenen Container der Halle 45 entsorgt werden. Sondermüll hat der Mieter in eigener Verantwortung zu entsorgen. Soweit der Aussteller die Entsorgung nicht beim Veranstalter oder bei der Halle 45 beauftragt, hat er diese auf eigene Verantwortung und Kosten durchzuführen. Verpackungsmaterialien und Abfälle dürfen während der Veranstaltung nicht in der Halle aufbewahrt werden.

3.10 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (Materialien) in den Versammlungsräumen, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Mieters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch die Vermieterin. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes angeordnet werden.

3.11 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und pyrotechnischen Gegenständen, explosions- und anderen gefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Halle 45 und der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung der Halle 45 zulässig. Kerzen dürfen nur als verwahrtes Licht in seitlich und nach unten geschlossenen Gläsern verwendet werden. Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken sind verboten. Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden.

3.12 Laseranlagen, Nebelmaschinen: Der Betrieb bestimmter Laseranlagen muss den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist der beabsichtigte Einsatz der Halle 45 anzuzeigen. Für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung der Halle 45 erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden.

3.13 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Halle 45 zulässig.

3.14 Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Böden, Wänden und Decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Aufstellen feuchter oder durchnässender Gegenstände auf Parkettböden ist verboten. Austretende Feuchtigkeit ist sofort zu beseitigen. Kühlschränke müssen auf wasserfester Unterlage aufgestellt werden. Schwere Lasten, Aufhubmaterial und Kisten dürfen nur mit gummibereiften Rollwagen oder Hubwagen in den Räumlichkeiten transportiert werden. Bremsspuren durch Gummiabrieb sind zu vermeiden. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und Ähnliches, dürfen nur mit rückstandslos entfernbaren Teppichverlegeband erfolgen. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung oder schwer zu entfernenden Klebematerialien erhebt die Halle 45 eine Schmutzzulage vom Mieter. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen werden.

3.15 Lautstärke bei Musikveranstaltungen

Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Mieter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt („Hörsturzgefahr“ u.a.) werden. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905-5 „Veranstaltungstechnik -Tontechnik- Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik. Sie ist vom Mieter zu beachten. Soweit nicht sicher auszuschließen ist, dass eine Überschreitung zulässiger Grenzwerte erfolgen kann, sind zusätzlich durch den Mieter auf eigene Kosten eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (Ohrstöpsel) bereitzuhalten und den Besuchern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich hinzuweisen. Der mittleren Innenraumpegel von max. 99 dB(A) darf nicht überschritten werden. Bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann die Stromzufuhr unterbrochen werden. Ein Anspruch des Veranstalters auf Ersatz des durch die Unterbrechung der Stromzufuhr entstehenden mittel- oder unmittelbaren Schadens besteht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Veranstalter.

3.16 Rauchverbot: innerhalb aller Hallen, Räume und Stände besteht absolutes Rauchverbot, dies gilt auch für Elektronische Zigaretten. Das Rauchverbot ist von jedem Aussteller an seinem Stand zu beachten und durchzusetzen.