(1) Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Halle 45 GmbH – nachfolgend „Halle 45“ genannt – gelten für die Vermietung von Räumen, Sälen und Flächen der im Mietvertrag bezeichneten Versammlungsstätte, für die Vermietung mobiler Einrichtungen und für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen.
- Diese AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse.
(2) Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter, Aussteller
- Vertragspartner sind die Halle 45 und der Mieter. Ist der Mieter ein Vermittler oder eine Agentur, hat der Mieter den Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB und von den „Sicherheitsbestimmungen“ in Kenntnis zu setzen. Gegenüber Halle 45 bleibt der Mieter für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Mieters. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Mieter wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
- Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Untervermietung von Räumen und Flächen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Halle 45. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.
- Der Mieter hat der Halle 45 vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte natürliche Person namentlich schriftlich zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters für den Mieter nach Maßgabe dieser AGB und der Sicherheitsbestimmungen wahrnimmt.
- Mieter, die eine Messe oder Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, an ihre Aussteller die „Sicherheitsbestimmungen“ der Halle 45 verbindlich weiterzugeben. Der Mieter ist gegenüber der Halle 45 verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
(3) Vertragsgegenstand/ Besucherplätze
- Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag. Sind keine Angaben zu Besucherkapazitäten im Vertrag getroffen, kann der Mieter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen.
- Der Mieter hat sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Karten in Umlauf kommen als Besucherplätze im Rettungswege- und Bestuhlungsplan ausgewiesen sind. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Sälen oder Hallen, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung von der Halle 45 und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko des Genehmigungsverfahrens sowie erforderliche Bauabnahmen gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
- Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der Halle 45. Der Mieter verpflichtet sich, die Halle 45 über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Die angemieteten Räume sind in der Heizperiode vom 1.10. bis 30.4. grundsätzlich beheizbar. Soweit nichts anders vereinbart, trägt der Mieter die Kosten der Beheizung. Außerhalb der Heizperiode schuldet der Vermieter keine Beheizung der Räume. Sofern der Mieter dennoch eine solche wünscht, haben sich die Parteien ausdrücklich hierüber zu verständigen.
(4) Verantwortung des Mieters für die Sicherheit der Veranstaltung
- Der Mieter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen, verlegten Kabeln und bühnen-, studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Mietzeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der Versammlungsstätten-Verordnung (nachfolgend VStättVO genannt) und der Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Die Beachtung des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Gewerbeordnung, der immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung.
- Sofern bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut werden, müssen „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Mieters gestellt werden.
- Die „Sicherheitsbestimmungen“ der Halle 45 enthalten konkretisierende Festlegungen zur Umsetzung der in Nr. 1-3 bezeichneten Pflichten. Soweit die Sicherheitsbestimmungen dem Vertragsangebot nicht bereits als Anlage beigefügt sind, erhält sie der Mieter auf Anforderung zugesandt.
(5) Feuerwehr, Polizei, Sanitäts- und Ordnungsdienst
Feuerwehr, Polizei, Sanitäts- und Ordnungsdienst sind auf Basis der geltenden gesetzlichen Regelungen in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch den Mieter zu informieren und in der gebotenen Art und Umfang an der Veranstaltung zu beteiligen. Der Umfang dieser Dienste (insbesondere Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Mieter zu tragen.
(6) Werbung, Plakatieren
- Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der rechtlichen Verantwortung des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände der Halle 45 bedarf sie der ausdrücklichen Einwilligung der Halle 45. Die Erteilung der Einwilligung kann von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Einwilligungen Dritter sind unwirksam.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Mieter mit der Bewerbung einer öffentlichen Veranstaltung erst nach Zahlung der Anzahlungsrechnung beginnen.
- Die Werbung auf dem Gelände der Halle 45 kann seitens der Halle 45 entgeltlich übernommen werden. Die Halle 45 ist berechtigt, in Veranstaltungsprogrammen und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen.
- Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadensersatz.
- Der Mieter hält Halle 45 unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter, insbesondere gegen Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
(7) GEMA-Gebühren
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Die Halle 45 kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann die Halle 45 eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren vom Mieter verlangen.
(8) Herstellung von Ton, Ton-/Bild- und Bildaufnahmen
Die Halle 45 hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht vor Durchführung der Veranstaltung schriftlich widerspricht.
(9) Ausübung des Hausrechts
- Dem Mieter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der angemieteten Versammlungsräume das Hausrecht gegenüber den Besuchern des Mieters in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang zu. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb der angemieteten Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern und Gästen der Veranstaltung zur Durchsetzung des Hausrechts und zur Beachtung bestehender Rauchverbote verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
- Der Halle 45 und den von der Halle 45 beauftragten Personen steht neben dem Mieter weiterhin das Hausrecht während der Dauer der Nutzung zu. Den von der Halle 45 beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.
- Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten und sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die Halle 45 die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Halle 45 berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
(10) Nichtraucherschutz in Versammlungsstätten
- Der Mieter/ Veranstalter hat für die Umsetzung des Rauchverbotes nach dem Nichtraucherschutzgesetz zu sorgen. Der Mieter/ Veranstalter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und hat bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
- Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten, sogenannte „E-Zigaretten“. Eventuelle Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz können zur Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten führen.
- Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber dem Betreiber bzw. Leiter der Versammlungsstätte geahndet werden. Der Mieter/ Veranstalter ist zur Freistellung gegenüber der Vermieterin verpflichtet, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarungen gemäß Ziffer 1 verstoßen
